Betreuungsweisung

Es handelt sich um eine richterliche Weisung nach dem Jugendgerichtsgesetz § 10 Ziff.1, Abs. 5, die durch das Gericht gegenüber jungen StraftäterInnen zwischen 14 und 21 Jahren angeordnet wird. Die Betreuungsweisung erstreckt sich über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten.

Bei der Betreuungsweisung geht es in erster Linie darum, die allgemeine Lebenssituation der Jugendlichen und Heranwachsenden weitestgehend zu stabilisieren und ihnen helfend und unterstützend bezüglich aller Belange zur Seite zu stehen. Bereits frühzeitig sollte die Bereitschaft des Jugendlichen/jungen Volljährigen, sich betreuen zu lassen, abgeklärt werden.
Der theoretische Bezugsrahmen der Betreuungsweisung wird stark bestimmt durch Erziehungsdefizite bzw. defizitäre Umwelteinflüsse des jeweiligen Betroffenen. Daher wird hauptsächlich auf die Veränderung und Erweiterung von Einstellungen und Verhaltensweisen des Jugendlichen oder Heranwachsenden abgezielt. Ein weiterer wichtiger methodischer Aspekt innerhalb der Betreuungsarbeit ist die Einbeziehung des sozialen Umfeldes (des Jugendlichen) wie zum Beispiel Schule und Familie.