Ablauf des TOA
Voraussetzung für einen Täter-Opfer-Ausgleich ist die Einsicht des Beschuldigten in begangenes Unrecht und die grundsätzliche Bereitschaft zur Konfliktbeilegung und Schadenswiedergutmachung, sei es durch persönliche Aussprache, Entschuldigung oder finanzielle Entschädigungen.
Der unparteiische Konfliktschlichter oder Vermittler vereinbart zunächst ein ausführliches Einzelgespräch mit dem Beschuldigten und anschließend mit dem Geschädigten. Erst wenn die unterschiedlichen Interessen und Bedingungen abgeklärt sind, können die Beteiligten, wenn beide das wollen, in einem gemeinsamen Treffen über die Tat und ihre Folgen miteinander sprechen und sich auf konkrete Leistungen zur Schadenswiedergutmachung einigen.
Sind sich die Beteiligten einig, können Wiedergutmachungsleistungen und die Beilegung des Konfliktes in einem Schlichtungsvertrag festgehalten werden. Der Vermittler überwacht die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen.
Er informiert den Staatsanwalt oder den Richter über die erfolgte Schlichtung und die getroffenen Vereinbarungen. Bereits die Bemühungen des Täters, eine Konfliktschlichtung mit dem Opfer herbeizuführen oder Schadenswiedergutmachung Leistungen zu erbringen, kann im Ermittlungs- oder Strafverfahren berücksichtigt werden
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