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Handschlag

 


Koordinierungsstelle für den Täter-Opfer-Ausgleich
im Landgerichtsbezirk Trier


 

Zuweisungskriterien

Die Straftat sollte im wesentlichen ermittelt sein. Sie sollte in der Regel vom Täter eingestanden werden. Die Beteiligung an einem Ausgleichsverfahren muss sowohl vom Täter als auch vom Geschädigten auf freiwilliger Basis erfolgen.

Der Geschädigte sollte, muss aber keine natürliche Person sein. Es eignen sich auch solche Fälle, in denen eine Institution (z.B. bei Schädigungen von Kindergärten und Schulen) von einer natürlichen Person repräsentiert werden kann.

Geeignet sind alle Fälle der leichten bis mittelschweren Kriminalität, wie Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Unterschlagung, Hehlerei, Diebstahl, Erpressung, Körperverletzung, Raub. Es kommen auch sowohl Einzel- als auch Gruppendelikte in Frage kommen.

Bagatelldelikte, bei denen eine folgenlose Einstellung möglich ist, kommen nicht in Betracht. Bei Erwachsenen dürfen nicht mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt sein (§ 46 a StGB).

 

Zuweisende Stelle

 

Im laufenden Ermittlungsverfahren entscheidet der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft unter Einbeziehung der Empfehlungen von Polizei und/oder Jugendamt, ob ein Fall für einen Täter-Opfer-Ausgleich geeignet ist und übermittelt die Akte an die Koordinierungsstelle.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Koordinator möglichst frühzeitig einzuschalten, auch wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

Nach Abschluss des Ausgleichsverfahrens erhält der Staatsanwalt einen Bericht über das Ergebnis und eine Empfehlung für die weitere Vorgehensweise. Dabei kann bereits das Bemühen des Täters um einen Ausgleich als Erfolg gewertet werden. Der Staatsanwalt sieht nach § 45 Abs. 2 JGG bzw. §§ 153 a, 153 b StPO von der Verfolgung ab oder setzt das Verfahren fort. (§ 46 a StGB).